25.11.2021
Liebe Vorsitzender der Leedener Vereine und Institutionen,
wer hätte das gedacht: Auch in diesem Herbst beschäftigt uns das Thema "Corona" jeden Tag. Die Inzidenzen steigen von Tag zu Tag und auch die Zahlen der Schwererkrankten (Hospitalisierungsrate) steigt besorgniserregend. Wir werden immer wieder zur Achtsamkeit und Vorsicht angehalten - und zur Impfung gegen COVID-19 aufgefordert.
Wer noch immer nicht geimpft ist, bitte dringend der Erstimpfung in Empfang nehmen, für die Mehrzahl der Leedener steht jetzt die Auffrischungsimpfung an.
Ich freue mich sehr, dass sowohl in der Praxis Leeden (Dres. Birgit Schilling-Maßmann und Volker Maßmann) als auch bei Dr. Beate Wacker laufend Impfaktionen durchgeführt werden.
Ferner gibt es seit der letzten Woche immer dienstags (mit Ausnahme des 30.11.) zur Zeit des Feierabend-Marktes ein "freies Impfend" im Stiftshof, das die Praxis Leeden zusammen mit der IG Leeden anbietet. Beim ersten Termin am 16.11. haben ca. 100 Personen diese Möglichkeit genutzt. Wir gehen davon aus, dass in den nächsten Wochen von dieser Möglichkeit auch Impf-Interessenten aus den Nachbarorten Gebrauch machen werden. Aus diesem Grund gibt es Anfang Dezember für die Leedener noch eine gesonderte Impfaktion:
Auffrischungsimpfung gegen Cord-19 für Mitglieder der Leedener Vereine im Stiftshof
Die Freiwillige Feuerwehr bietet in Zusammenarbeit mit der Interessengemeinschaft und der Praxis Leeden am 4. Dezember 2021 eine Möglichkeit zur Auffrischungsimpfung für Mitglieder der Leedener Vereine und ihre Familienangehörigen an. So kann vorrangig den Leedener Bürgern zeitnah ein Angebot gemacht und der mögliche Andrang beim FREIEN IMPFEN während des Feierabendmarktes entzerrt werden.
Um den Infektionsschutz gewährleisten zu können, wird den Vereine ein Zeitfenster vorgegeben:
09 - 10 Uhr: Chorgemeinschaft Edelweiß (Männerchor u. Musica Nova), Kirchenchor, Posaunenchor
10 - 11 Uhr: Schützenverein Leeden von 1665, Kameradschaft ehem. Soldaten
11 - 12 Uhr: Schützenverein Loose von 1898, Heimatverein, Landwirtschaftlicher Ortsverein, Landfrauen Leeden
14 - 15 Uhr: Interessengemeinschaft Leeden
15 - 16 Uhr: Leedener Bürger, die keinem Verein angehören
Geimpft werden Erwachsene ab 18 Jahren, die bis Juli 2021 ihre Zweitimpfung erhalten haben. Zum Einsatz kommt ein m-RNA-Impfstoff (BioNTech oder Moderna - je nach Auslieferung).
Um einen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten, wird bei fußläufiger Entfernung auf den Verzicht von Autoanfahrten gebeten.
Ein herzlicher Dank geht schon jetzt an alle Helfer, die diese tolle Aktion in Leeden ermöglichen!
Gemäß Absprache mit Birgit Schilling-Maßmann schicke ich diese Mail gesondert an alle Vereinsvorsitzenden mit der Bitte, dass Ihr diese Info in Euren Vereinen weiterleitet. Danke.
Herzliche Grüße
Gerhard Wellemeyer
Interessengemeinschaft Leeden e.V.
24.11.2021
Liebe Sportlerinnen und Sportler,
liebe Übungsleiterinnen und Übungsleiter,
anbei die vom Ordnungsamt Tecklenburg Hinweise/Anordnungen zur Durchführung des Sportbetriebes. Der Vorstand bittet dringend um Kenntnisnahme und entsprechendes Verfahren!
Folgende Maßnahmen sind im Sportbereich zu treffen:
Gem. § 4 Abs. 2 Nr. 3 CoronaSchutzVO gilt 2G (Geimpft und Genesen):
Gem. § 4 Abs. 4 CoronaSchutzVO gilt 3G (Geimpft, Genesen und Getestet):
Beschäftigte, ehrenamtlich eingesetzte und andere vergleichbare Personen, die u.a. im o.g. Bereich tätig sind und dabei Kontakt zu den Nutzern des Angebotes haben … müssen immunisiert oder getestet sein. Der negativen Testnachweis kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen.
Wer kontrolliert und überprüft die Regelungen?
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen.
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.
Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Gelten die Regelungen auch für Kinder und Jugendliche bzw. Schülerinnen und Schüler?
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt.
Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Liebe Sportlerinnen und Sportler,
die jüngste Veröffentlichung der Landesregierung NRW haben wir unten angeführt. Wir bemühen uns, weitere Details zu bekommen und werden diesen Beitrag laufend aktualisieren.
23. November 2021
Maßnahmen zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen
Die Landesregierung setzt die Beschlüsse der Ministerpräsidentenkonferenz (MPK) vom vergangenen Donnerstag und das neue Infektionsschutzgesetz konsequent um und hat die Corona-Schutzverordnung für Nordrhein-Westfalen entsprechend angepasst. Ziel ist es, das ansteigende Infektionsgeschehen im gesamten Freizeitbereich einzubremsen.
Zur Begrenzung der erneut steigenden Infektions- und Hospitalisierungszahlen und insbesondere zur weiteren Gewährleistung ausreichender medizinischer Versorgungskapazitäten treten ab Mittwoch, 24. November 2021, damit weitere zielgerichtete Maßnahmen in Kraft, die im gesamten Freizeitbereich das ansteigende Infektionsgeschehen einbremsen sollen.
Hier gelten künftig umfassende und flächendeckende 2G-Regelungen für den Zugang bzw. 2G-plus-Regelungen für Einrichtungen mit hohem Infektionsgeschehen wie etwa Clubs, Tanzveranstaltungen und Karnevalsveranstaltungen. Zudem gelten weitgehende 3G-Regelungen etwa bei Messen und Kongressen, nicht freizeitorientierten Versammlungen in Innenräumen und standesamtlichen Trauungen.
„Die aktuelle Entwicklung des Infektionsgeschehens ist besorgniserregend. Hier müssen wir gegensteuern. Wir setzen bewusst konsequent auf die 2G-Regel, weil nicht geimpfte Menschen viel stärker von einem schweren Verlauf der Erkrankung bedroht sind und deshalb das Gesundheitssystem viel stärker belasten. Wir wissen, dass auch Geimpfte die Infektion weitergeben können, aber ihnen droht nur in seltenen Fällen ein Krankenhausaufenthalt oder gar eine Intensivbehandlung. Deshalb bleibt für sie nach wie vor weitgehende Normalität möglich. Zugleich lautet nochmals mein dringender Appell an alle, die das bisher noch nicht getan haben: Lassen Sie sich impfen! Das schützt nicht nur Ihr eigenes Leben, sondern auch das Leben anderer. Und umso schneller können wir alle zur Normalität zurückkehren“, erklärt Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann.
Zentrales Anliegen der Landesregierung ist es daher, die Impfkampagne voranzutreiben. Insgesamt sind über 71 Prozent der Menschen in Nordrhein-Westfalen vollständig geimpft.
Das Beibehalten wichtiger AHA+L-Standards im Alltag bleibt auch für diese Menschen von Bedeutung. Daher gilt in Fahrzeugen des öffentlichen Personennah- und -fernverkehrs, in Innenräumen, in denen mehrere Personen zusammentreffen, die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Mund-Nasen-Bedeckung.
Zudem wird das Tragen einer Maske auch im Freien nach wie vor dringend empfohlen, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Dort, wo die zuständige Behörde es ausdrücklich festlegt, ist es auch im Außenbereich Pflicht.
Die Corona-Schutzverordnung gilt in dieser Fassung einstweilen bis zum 21. Dezember 2021.
Der Besuch von Veranstaltungen und Einrichtungen im Kultur-, Sport- und Freizeitbereich ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die vollständig geimpft oder genesen sind.
Darunter fallen Besuche von Museen, Ausstellungen, Konzerten, Theatern, Kinos, Tierparks, zoologischen Gärten, Freizeitparks, Schwimmbädern und Wellnesseinrichtungen. Der Besuch von Sportveranstaltungen, Weihnachtsmärkten und Volksfesten fällt ebenso unter diese Regelung wie touristische Übernachtungen oder die Inanspruchnahme körpernaher Dienstleistungen (mit Ausnahme medizinischer oder pflegerischer Dienstleistungen oder Friseurbesuche).
Der Besuch von Clubs, Diskotheken, Tanzveranstaltungen, Karnevalsfeiern und vergleichbaren Brauchtumsveranstaltungen ist nur noch immunisierten Personen gestattet, die zusätzlich einen negativen Testnachweis vorweisen können. Dieser kann in Form eines Schnelltestes (nicht älter als 24 Stunden) oder eines PCR-Testes (nicht älter als 48 Stunden) erfolgen. Die gleiche Regelung gilt für die Inanspruchnahme sexueller Dienstleistungen.
Im Bereich von nicht freizeitbezogenen Einrichtungen und Veranstaltungen bleiben bestehende 3G-Regelungen erhalten und werden auf weitere, bisher nicht zugangsbeschränkte Angebote ausgedehnt. Demnach ist der Zutritt zu Versammlungen in Innenräumen, Veranstaltungen der schulischen, hochschulischen, beruflichen oder berufsbezogenen Bildung, Messen, Kongressen und Sitzungen kommunaler Gremien nur noch geimpften, genesenen oder negativ getesteten Personen gestattet. Auch für Beerdigungen, standesamtliche Trauungen, Friseurbesuche und nicht-touristische Übernachtungen gilt die Nachweispflicht über eine Impfung, Genesung oder Testung.
Bei Veranstaltungen mit mehr als 5.000 Zuschauern gilt weiterhin eine Kapazitätsbegrenzung: Hier darf bei Veranstaltungen mit Steh- oder Sitzplätzen die über 5.000 Zuschauende hinausgehende Kapazität nur zu 50 Prozent ausgelastet werden; bei Veranstaltungen im Freien gilt dies nur für die Stehplätze. Die Einhaltung und Kontrolle von Maskenpflichten ist sicherzustellen.
Die Überprüfung der Impf- und Testnachweise erfolgt durch die verantwortlichen Veranstalter oder Betreiber. Im Rahmen angemessener Stichproben ist ein Abgleich der Nachweise mit dem amtlichen Ausweisdokument vorzunehmen, welches Besucher von Einrichtungen oder Veranstaltungen bei sich führen müssen.
Zur Überprüfung digitaler Impfzertifikate soll die vom Robert Koch-Institut herausgegebene CovPassCheck-App verwendet werden.
Unterlassene Kontrollen werden mit erhöhten Bußgeldern geahndet. Bei Missachtung zentraler Regeln sind die Gewerbe- und Gaststättenaufsicht zu informieren, um die Zuverlässigkeit der Betreiber überprüfen zu können.
Schülerinnen und Schüler gelten weiterhin aufgrund ihrer Teilnahme an den verbindlichen Schultestungen als getestete Personen. Kinder bis zum Schuleintritt sind getesteten Personen gleichgestellt. Kinder und Jugendliche bis einschließlich 15 Jahre sind von Beschränkungen auf 2G und 2G-plus ausgenommen.
Besonderem regionalen Infektionsgeschehen oder einer hohen Belastung der regionalen Krankenhäuser können die zuständigen Behörden mit zusätzlichen Maßnahmen entgegenwirken.
Außerdem wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass gemäß dem Beschluss der Ministerpräsidentenkonferenz beim Überschreiten einer Hospitalisierungsinzidenz (Anzahl der in Bezug auf Covid-19 in ein Krankenhaus aufgenommene Personen je 100.000 Einwohner innerhalb von sieben Tagen) von sechs weitergehende Schutzmaßnahmen nötig werden. Sinkt die Hospitalisierungsinzidenz wieder unter drei, werden Schutzmaßnahmen dagegen wieder zurückgenommen.
29.10.2020